c) Zunächst ist festzuhalten, dass die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit für spätere Veranlagungen entfalten. Die Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Richner/ © Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte