Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung vom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn sie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers eingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 BerufskostenV). Die Auslagen für die auswärtige Verpflegung gehören grundsätzlich zu den privaten Lebenshaltungskosten und können höchstens, soweit sie Mehrauslagen gegenüber der Verpflegung zu Hause darstellen, steuerlich abgezogen werden (Ph. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten nach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 86).