Aus der Gewährung des vollen Verpflegungsabzugs in den vergangenen Jahren lasse sich für künftige Veranlagungen kein Anspruch ableiten. Eine Neubeurteilung des Sachverhalts habe sich für das Steuerjahr 2008 wegen der Einführung des neuen Lohnausweises und der Einführung eines neuen Spesenreglements beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie dessen Genehmigung durch die Steuerbehörde des Kantons Thurgau geradezu aufgedrängt. Auf dem Lohnausweis sei korrekterweise das Feld "G" angekreuzt. Folglich habe der Beschwerdeführer die Möglichkeit, das Mittagessen in der Kantine einzunehmen.