Das Verfahren bei der Verpflegung in der Firmenkantine des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers erscheine praktikabel, zumal die Kantine offenbar sehr gut ausgelastet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es Personen in der Verwaltung nicht möglich sein solle, sich zum Mittagessen anzumelden, obschon sich diese schon örtlich näher bei der Person aufhalten dürften, welche für die Organisation der Mittagsverpflegung zuständig sei. Im Weiteren verfügten Personen in der Verwaltung über moderne Kommunikationsmittel, mit welchen die notwendige Anmeldung zu jeder Zeit möglich sei.