lasse sich nicht ableiten, dass es dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen nicht möglich sei, den Zeitpunkt der Mittagspause so zu wählen, dass er sich in der Kantine verpflegen könnte. Ein Nachweis, wonach Besprechungen und Sitzungen regelmässig über die Mittagszeit stattgefunden hätten, liege nicht vor. Eine solche Terminierung sei auch kaum anzunehmen, zumal die Besprechungen und Sitzungen im Betrieb selbst stattfänden und auch die Gesprächspartner Anspruch auf eine Mittagspause hätten. Das Verfahren bei der Verpflegung in der Firmenkantine des Arbeitsgebers des Beschwerdeführers erscheine praktikabel, zumal die Kantine offenbar sehr gut ausgelastet sei.