Das auf dem Lohnausweis angekreuzte Feld "G" für Kantinenverpflegung habe damit für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit. In den letzten sechs Jahren sei ihm immer der volle Abzug gewährt worden, obwohl im entsprechenden Feld bezüglich Kantinenverpflegung ein "p" (partiell) aufgeführt gewesen sei. Schliesslich werde das Essen von extern angeliefert. Wenn dieses warm gegessen werden wolle, müsse es bis etwa 12.25 Uhr gefasst werden. Der effektive Zeitraum für die Kantinenverpflegung sei also etwa 11.55 bis 12.25 Uhr. In diesem Zeitraum hätte der Beschwerdeführer nur an 69 Arbeitstagen das Mittagessen überhaupt in der Kantine einnehmen können.