Der Arbeitgeber bestätige schriftlich, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, das Essen in der Kantine einzunehmen, dass die Kantine nur über eine beschränkte Platzzahl verfüge, die Mittagessen-Bestellung bis 10.00 Uhr gemacht werden müsse und die Essensausgabe um 12.00 Uhr erfolge sowie dass bei ihm im Jahr 2008 kein Lohnabzug für Mittagessen-Gutscheine gemacht worden sei, weil er sich nicht in der Kantine verpflegt habe. Das auf dem Lohnausweis angekreuzte Feld "G" für Kantinenverpflegung habe damit für den Beschwerdeführer keine Gültigkeit.