Aus Gründen der Glaubwürdigkeit, Akzeptanz und Arbeitshaltung könne er es sich nicht leisten, Besprechungen aus persönlichen Gründen, wie einer täglichen Abgabe des Mittagessengutscheins oder einer rechtzeitigen Mittagspause, zu unterbrechen oder sogar abzubrechen. Der Arbeitgeber bestätige schriftlich, dass er keine Möglichkeit gehabt habe, das Essen in der Kantine einzunehmen, dass die Kantine nur über eine beschränkte Platzzahl verfüge, die Mittagessen-Bestellung bis 10.00 Uhr gemacht werden müsse und die Essensausgabe um 12.00 Uhr erfolge sowie dass bei ihm im Jahr 2008 kein Lohnabzug für Mittagessen-Gutscheine gemacht worden sei, weil er sich nicht in der Kantine verpflegt habe.