© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte Beschwerdeführers die Streiterledigung ermöglichen oder erleichtern würde. Er hat im Beschwerdeverfahren die wesentlichen Sachverhaltselemente dargelegt, zu allen streitigen Fragen schriftlich Stellung genommen und Beweismittel beigebracht. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erweist sich daher nicht als notwendig. c) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist somit abzuweisen. 3.- Umstritten ist die Höhe der abziehbaren Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung des Ehemanns.