1 EMRK verankerten Minimalanspruch hinaus. Art. 30 Abs. 3 BV gewährleistet, unter Vorbehalt gesetzlicher Ausnahmen, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung. Die Bestimmung schliesst reine Aktenprozesse nicht aus. Sie garantiert lediglich die Öffentlichkeit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung. Damit richtet sich der Anspruch auf Durchführung einer Verhandlung nach den Regeln der EMRK (vgl. BGE 128 I 288, insbesondere E. 2.3-2.6). Abgabestreitigkeiten fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.