Abs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG; Art. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1; Art. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2.- Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er wolle gerne seine Situation und den Sachverhalt persönlich vortragen und zu Fragen Stellung zu nehmen. Damit verlangt er sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine mündliche Verhandlung wird gemäss Art. 55 VRP angeordnet, wenn sie zur Wahrung der Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.