1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die Verwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur Beschwerdeerhebung ist nach erfolgter Ermächtigung durch die Ehefrau am 14. April 2010 gegeben. Die Beschwerde vom 7. April 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden. Sie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140 © Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9 Publikationsplattform St.Galler Gerichte