C.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben Y und X, vertreten durch X, mit Eingabe vom 7. April 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag für die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung den vollen Abzug von Fr. 3'200.-- zuzulassen. Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine Vernehmlassung. Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird, soweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen. Erwägungen: