B.- Für das Jahr 2008 deklarierten Y und X ein steuerbares Einkommen von Fr. 98'686.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 449'354.--. Dabei machten sie Berufskosten des Ehemanns für die auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.-- geltend. Die Veranlagungsbehörde nahm einige Korrekturen vor und veranlagte die Steuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 105'700.--. Unter Anderem liess sie für die auswärtige Verpflegung nur den halben Abzug in der Höhe von Fr. 1'600.-- zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom 23. März 2010 ab.