{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-50_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=72&type=1563347022&cHash=1af8c85e01a99c76489dadfbeb630403", "Checksum": "23f28696c9d8c831dba80cd5e408727d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:30", "Checksum": "59f8acd3ebda5a7ad48ce734d7037962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).\n\nAuf dem Lohnausweis ist das Feld \"G\" anzukreuzen, wenn dem Arbeitnehmer Lunch-\nChecks abgegeben werden oder ihm (während mindestens der Hälfte der Arbeitstage)\ndie (Mehr-)Kosten für eine auswärtige Hauptmahlzeit in Form von\nSpesenentschädigungen bezahlt werden. Ein Hinweis ist auch dann anzubringen, wenn\nder Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Möglichkeit einräumt, verbilligt das Mittag- oder\nAbendessen in einem Personalrestaurant einzunehmen. Dies gilt auch dann, wenn\nnicht bekannt ist, ob der Arbeitnehmer davon Gebrauch macht (vgl. Wegleitung zum\nAusfüllen des Lohnausweises bzw. der Rentenbescheinigung, Formular 11, gültig ab 1.\nJanuar 2005, Hrsg: Schweizerische Steuerkonferenz). Im Lohnausweis des\nBeschwerdeführers wurde das Feld \"G\" angekreuzt, weil seine Arbeitgeberin eine\nKantine betreibt, in welcher das Mittagessen eingenommen werden kann. Dazu muss\nim Voraus ein Block mit 10 Mittagessen-Gutscheinen gekauft werden. Die Bezahlung\nerfolgt durch Lohnabzug. Damit ein Arbeitnehmer zum Bezug eines Mittagessens\nberechtigt ist, muss er jeden Tag bis spätestens 10.00 Uhr das Original eines solchen\nGutscheins abgeben. Das Essen wird um 12.00 Uhr von Extern angeliefert (vgl. act.\n2/1). Das von der Vorinstanz erwähnte Spesenreglement befindet sich nicht bei den\nAkten. Da aber die Verbilligung der auswärtigen Verpflegung von der Arbeitgeberin\nnicht in Form von Spesenentschädigungen, sondern durch das zur Verfügung stellen\neiner Kantine erfolgt, und daher nicht ersichtlich ist, welchen Einfluss das\nSpesenreglement auf die Beurteilung der Höhe der Mehrkosten der auswärtigen\nVerpflegung haben sollte, kann auf dessen Einholung verzichtet werden.\n\nIst im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass\nlediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nDem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein. Eine\nVoraussetzung dafür ist, dass diese von den Öffnungszeiten und dem Platzangebot her\ngeeignet ist, sämtliche Angestellten über Mittag zu verköstigen (vgl. VRKE I/1-2004/70\nvom 12. Januar 2005 in Sachen G. und H.M., E. 2b)cc)). Die Beschwerdeführer haben\nbelegt, dass dies bei der Arbeitgeberin des Ehemanns nicht der Fall ist. Im Schreiben\nder Arbeitgeberin vom 8. Dezember 2009 wird ausgeführt, die Kantine habe eine sehr\nbeschränkte Platzzahl (ca. 40 Plätze bei einer Mitarbeiterzahl von rund 400) und werde\nseit Jahren von den gleichen Personen genützt, weshalb die anderen Mitarbeiter schon\nseit einiger Zeit keine Gelegenheit hätten, auch von der Vergünstigung zu profitieren\n(act. 2/1).\n\nHinzu kommt, dass eine steuerpflichtige Person nicht gehalten ist, zur Reduktion der\nMehrkosten sparsam zu wirtschaften. Nimmt sie Verbilligungen des Arbeitgebers nicht\nin Anspruch, kann auch keine Reduktion der Mehrkosten vorgenommen werden (vgl.\nRichner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage, Zürich 2009, N\n24 zu Art. 26). Es ist also auch dann die volle Pauschale für Mehrkosten der\nVerpflegung zu gewähren, wenn der Arbeitgeber Möglichkeiten zur Verbilligung der\nVerpflegung zur Verfügung stellt, der Arbeitnehmer jedoch nachgewiesenermassen auf\ndiese Möglichkeit verzichtet hat (vgl. StE 1991 B 22.3 Nr. 38). Der Beschwerdeführer\nhat im Jahr 2008 keine Mittagessen-Gutscheine bezogen (vgl. act. 2/1). Diese Tatsache\nwird von der Vorinstanz nicht bestritten. Es kann daher davon ausgegangen werden,\ndass der Beschwerdeführer sich tatsächlich nicht in der Kantine verpflegt hat.\n\ne) Zusammenfassend ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer der volle Abzug für\nauswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.-- zu gewähren ist. Die Beschwerde ist damit\ngutzuheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid der Vorinstanz vom 23.\nMärz 2010 aufzuheben. Die Beschwerdeführer sind für die direkte Bundessteuer 2008\n(unter Berücksichtigung des veränderten Selbstbehalts der Krankheitskosten von 5%)\nmit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 104'000.-- zu veranlagen.\n\n4.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Verfahrenskosten vom Staat zu\ntragen (Art. 144 Abs. 1 DBG). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl.\nArt. 144 Abs. 5 DBG in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung,\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 8/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nABl 2010, S. 4042 ff.). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.-- ist\nzurückzuerstatten.\n\nEntscheid:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Einsprache-Entscheid\n\ndes kantonalen Steueramts vom 23. März 2010 wird aufgehoben.\n\n2. Die Beschwerdeführer werden für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem\n\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 104'000.-- veranlagt.\n\n3. Der Staat trägt die Verfahrenskosten von Fr. 800.--.\n\n4. Die Finanzverwaltung wird angewiesen, den Beschwerdeführern Fr. 500.--\n\nzurückzuerstatten.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/9\n"}