{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-50_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=72&type=1563347022&cHash=1af8c85e01a99c76489dadfbeb630403", "Checksum": "23f28696c9d8c831dba80cd5e408727d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:30", "Checksum": "59f8acd3ebda5a7ad48ce734d7037962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).\n\nb) Der Abzug der Berufskosten ist in Art. 26 DBG geregelt. Da diese Bestimmung mit\nArt. 39 StG identisch ist, rechtfertigt es sich, zur Auslegung auch die Rechtsprechung\nund Literatur zum St. Galler Steuergesetz heranzuziehen. Entsprechend dem\nGrundsatz der Gesamtreineinkommensbesteuerung können die für die Ausübung einer\nunselbständigen Erwerbstätigkeit notwendigen Aufwendungen steuerlich in Abzug\ngebracht werden, soweit sie vom Arbeitnehmer selber getragen werden. Allgemeine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nVoraussetzung für die Anerkennung von Berufsauslagen als abzugsfähige\nAufwendungen (Gewinnungskosten) ist deren Notwendigkeit. Als notwendig gelten\ngrundsätzlich alle Aufwendungen, deren Vermeidung dem Steuerpflichtigen nicht\nzugemutet werden kann (Weidmann/Grossmann/Zigerlig, Wegweiser durch das st.\ngallische Steuerrecht, 6. Auflage 1999, S. 40 f.). Darunter sind jene Kosten zu\nverstehen, welche unmittelbar für die Erzielung des Einkommens aufgewendet werden\nund die in einem direkten kausalen Zusammenhang dazu stehen (ASA 53 S. 102; Höhn/\nWaldburger, Steuerrecht Band 1, 9. Auflage 2001, S. 344).\n\nGemäss Art. 26 Abs. 1 lit. a - c DBG können als Berufskosten die notwendigen Kosten\nfür Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, die notwendigen Mehrkosten für\nVerpflegung ausserhalb der Wohnstätte und bei Schichtarbeit und die übrigen für die\nBerufsausübung erforderlichen Kosten abgezogen werden. Für diese Berufskosten\nwerden Pauschalansätze festgelegt, dem Steuerpflichtigen steht der Nachweis höherer\nKosten offen (Abs. 2). Die Pauschalansätze sind im Anhang zur Verordnung des EFD\nüber den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der\ndirekten Bundessteuer (SR 642.118.1, abgekürzt: BerufskostenV) geregelt: Für die\nMehrkosten der Verpflegung beträgt der Pauschalansatz für das Jahr 2008 als voller\nAbzug pro Hauptmahlzeit bzw. Tag Fr. 15.--, im Jahr Fr. 3'200.--, und als halber Abzug\npro Hauptmahlzeit bzw. Tag Fr. 7.50, im Jahr Fr. 1'600.-- (Anhang BerufskostenV in der\nFassung vom 19. Juni 2006). Nur der halbe Abzug ist zulässig, wenn die Verpflegung\nvom Arbeitgeber anders als in bar verbilligt wird (Abgabe von Gutscheinen) oder wenn\nsie in einer Kantine, einem Personalrestaurant oder einer Gaststätte des Arbeitgebers\neingenommen werden kann (Art. 6 Abs. 2 BerufskostenV). Die Auslagen für die\nauswärtige Verpflegung gehören grundsätzlich zu den privaten Lebenshaltungskosten\nund können höchstens, soweit sie Mehrauslagen gegenüber der Verpflegung zu Hause\ndarstellen, steuerlich abgezogen werden (Ph. Funk, Der Begriff der Gewinnungskosten\nnach schweizerischem Einkommenssteuerrecht, Grüsch 1989, S. 86).\n\nc) Zunächst ist festzuhalten, dass die in einer früheren Steuerperiode getroffenen\nVerfügungen grundsätzlich keine Verbindlichkeit für spätere Veranlagungen entfalten.\nDie Steuerbehörde kann vielmehr im Rahmen jeder Neuveranlagung eines\nSteuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage\nvollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen (Richner/\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFrei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Auflage 2009, N 6 zu Art. 131\nDBG mit Hinweisen, unter anderem auf Urteil des Bundesgerichts 2P.153/2002 vom\n29. November 2002, E. 4.2). Die Beschwerdeführer können daher aus der Gewährung\ndes vollen Abzugs für die auswärtige Verpflegung des Ehemanns in den vergangen\nJahren nichts zu ihren Gunsten für das Steuerjahr 2008 ableiten.\n\nd) Nicht umstritten ist, dass dem Beschwerdeführer der pauschale Berufskostenabzug\nfür die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung zusteht. Zu prüfen ist aber, ob ihm ein\nvoller oder nur ein halber Abzug gewährt werden kann.\n\n"}