{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-50_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=72&type=1563347022&cHash=1af8c85e01a99c76489dadfbeb630403", "Checksum": "23f28696c9d8c831dba80cd5e408727d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:30", "Checksum": "59f8acd3ebda5a7ad48ce734d7037962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).\n\nb) Als zweckmässig im Sinn von Art. 55 VRP erscheint die Durchführung einer\nmündlichen Verhandlung im Interesse der Streiterledigung insbesondere im Hinblick\nauf eine gütliche Verständigung (vgl. Botschaft, in: ABl 1994 S. 2349). Es ist nicht\nersichtlich, inwieweit eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nBeschwerdeführers die Streiterledigung ermöglichen oder erleichtern würde. Er hat im\nBeschwerdeverfahren die wesentlichen Sachverhaltselemente dargelegt, zu allen\nstreitigen Fragen schriftlich Stellung genommen und Beweismittel beigebracht. Die\nDurchführung einer mündlichen Verhandlung erweist sich daher nicht als notwendig.\n\nc) Der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist somit abzuweisen.\n\n3.- Umstritten ist die Höhe der abziehbaren Mehrkosten für die auswärtige Verpflegung\ndes Ehemanns.\n\na) In der Beschwerde wird ausgeführt, in seiner Tätigkeit als Leiter des betrieblichen\nRechnungswesens habe der Beschwerdeführer wöchentlich mehrere Besprechungen\nund Sitzungen. Aus Gründen der Glaubwürdigkeit, Akzeptanz und Arbeitshaltung\nkönne er es sich nicht leisten, Besprechungen aus persönlichen Gründen, wie einer\ntäglichen Abgabe des Mittagessengutscheins oder einer rechtzeitigen Mittagspause, zu\nunterbrechen oder sogar abzubrechen. Der Arbeitgeber bestätige schriftlich, dass er\nkeine Möglichkeit gehabt habe, das Essen in der Kantine einzunehmen, dass die\nKantine nur über eine beschränkte Platzzahl verfüge, die Mittagessen-Bestellung bis\n10.00 Uhr gemacht werden müsse und die Essensausgabe um 12.00 Uhr erfolge sowie\ndass bei ihm im Jahr 2008 kein Lohnabzug für Mittagessen-Gutscheine gemacht\nworden sei, weil er sich nicht in der Kantine verpflegt habe. Das auf dem Lohnausweis\nangekreuzte Feld \"G\" für Kantinenverpflegung habe damit für den Beschwerdeführer\nkeine Gültigkeit. In den letzten sechs Jahren sei ihm immer der volle Abzug gewährt\nworden, obwohl im entsprechenden Feld bezüglich Kantinenverpflegung ein\n\"p\" (partiell) aufgeführt gewesen sei. Schliesslich werde das Essen von extern\nangeliefert. Wenn dieses warm gegessen werden wolle, müsse es bis etwa 12.25 Uhr\ngefasst werden. Der effektive Zeitraum für die Kantinenverpflegung sei also etwa 11.55\nbis 12.25 Uhr. In diesem Zeitraum hätte der Beschwerdeführer nur an 69 Arbeitstagen\ndas Mittagessen überhaupt in der Kantine einnehmen können.\n\nDie Vorinstanz wendet demgegenüber im Wesentlichen ein, entscheidend sei, ob es\ndem Steuerpflichtigen aus objektiven Gründen nicht möglich sei, das Mittagessen in\nder Kantine des Arbeitgebers einzunehmen. Aus den Arbeitszeittabellen und den\ndaraus ersichtlichen Erkenntnissen über den Zeitpunkt und die Dauer der Mittagspause\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nlasse sich nicht ableiten, dass es dem Beschwerdeführer aus betrieblichen Gründen\nnicht möglich sei, den Zeitpunkt der Mittagspause so zu wählen, dass er sich in der\nKantine verpflegen könnte. Ein Nachweis, wonach Besprechungen und Sitzungen\nregelmässig über die Mittagszeit stattgefunden hätten, liege nicht vor. Eine solche\nTerminierung sei auch kaum anzunehmen, zumal die Besprechungen und Sitzungen im\nBetrieb selbst stattfänden und auch die Gesprächspartner Anspruch auf eine\nMittagspause hätten. Das Verfahren bei der Verpflegung in der Firmenkantine des\nArbeitsgebers des Beschwerdeführers erscheine praktikabel, zumal die Kantine\noffenbar sehr gut ausgelastet sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb es Personen in\nder Verwaltung nicht möglich sein solle, sich zum Mittagessen anzumelden, obschon\nsich diese schon örtlich näher bei der Person aufhalten dürften, welche für die\nOrganisation der Mittagsverpflegung zuständig sei. Im Weiteren verfügten Personen in\nder Verwaltung über moderne Kommunikationsmittel, mit welchen die notwendige\nAnmeldung zu jeder Zeit möglich sei. Fakt sei, dass weder der Leiter der Finanz- und\nLohnbuchhaltung in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2009 bestätige, noch der\nBeschwerdeführer durch konkrete Beweismittel glaubhaft belege, dass es ihm aus\nobjektiven Gründen nicht möglich gewesen sei, sich während der ordentlichen\nMittagspause zu verpflegen. Aus der Gewährung des vollen Verpflegungsabzugs in den\nvergangenen Jahren lasse sich für künftige Veranlagungen kein Anspruch ableiten. Eine\nNeubeurteilung des Sachverhalts habe sich für das Steuerjahr 2008 wegen der\nEinführung des neuen Lohnausweises und der Einführung eines neuen\nSpesenreglements beim Arbeitgeber des Beschwerdeführers sowie dessen\nGenehmigung durch die Steuerbehörde des Kantons Thurgau geradezu aufgedrängt.\nAuf dem Lohnausweis sei korrekterweise das Feld \"G\" angekreuzt. Folglich habe der\nBeschwerdeführer die Möglichkeit, das Mittagessen in der Kantine einzunehmen.\nUnabhängig von der Frage, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch mache oder nicht,\nkönne nur der Abzug für Kantinenverpflegung beansprucht werden.\n\n"}