{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2011-02-17", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-50_2011-02-17.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=72&type=1563347022&cHash=1af8c85e01a99c76489dadfbeb630403", "Checksum": "23f28696c9d8c831dba80cd5e408727d"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/50"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50)."}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 10:58:30", "Checksum": "59f8acd3ebda5a7ad48ce734d7037962", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 17.02.2011 I/1-2010/50\nRegeste:\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\" angekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für auswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden muss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).\n\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nFall-Nr.: I/1-2010/50\nStelle: Verwaltungsrekurskommission\nRubrik: Abgaben und öffentliche Dienstpflichten\nPublikationsdatum: 17.02.2011\nEntscheiddatum: 17.02.2011\n\nEntscheid Verwaltungsrekurskommission, 17.02.2011\nArt. 26 Abs. 1 lit. b DBG (SR 642.11). Ist im Lohnausweis das Feld \"G\"\nangekreuzt, bedeutet das grundsätzlich, dass lediglich der halbe Abzug für\nauswärtige Verpflegung geltend gemacht werden kann. Dem Betreffenden\nmuss jedoch die Benützung der Kantine zumutbar sein\n(Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 17. Februar 2011, I/1-2010/50).\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Sabrina Häberli\n\nX und Y, Beschwerdeführer,\n\nvertreten durch X,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz,\n\nund\n\nEidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Direkte Bundessteuer, Abteilung\nRechtswesen, Eigerstrasse 65, 3003 Bern, Beschwerdebeteiligte,\n\nbetreffend\n\nDirekte Bundessteuer (Einkommen 2008)\n\nSachverhalt:\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nA.- Y und X wohnen in einem eigenen Einfamilienhaus in N. Sie haben zwei Töchter\n(Jahrgang 1988 und 1993) und einen Sohn (Jahrgang 1990). Y ist unselbständig\nerwerbstätig als Lehrerin. X ist als Leiter betriebliches Rechnungswesen bei der B AG\nangestellt und arbeitet in F im Kanton TG.\n\nB.- Für das Jahr 2008 deklarierten Y und X ein steuerbares Einkommen von Fr.\n98'686.-- und ein steuerbares Vermögen von Fr. 449'354.--. Dabei machten sie\nBerufskosten des Ehemanns für die auswärtige Verpflegung von Fr. 3'200.-- geltend.\nDie Veranlagungsbehörde nahm einige Korrekturen vor und veranlagte die\nSteuerpflichtigen für die direkte Bundessteuer 2008 mit einem steuerbaren Einkommen\nvon Fr. 105'700.--. Unter Anderem liess sie für die auswärtige Verpflegung nur den\nhalben Abzug in der Höhe von Fr. 1'600.-- zu.\n\nDie dagegen erhobene Einsprache wies das kantonale Steueramt mit Entscheid vom\n23. März 2010 ab.\n\nC.- Gegen den Einsprache-Entscheid erhoben Y und X, vertreten durch X, mit Eingabe\nvom 7. April 2010 Beschwerde bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag\nfür die Mehrkosten der auswärtigen Verpflegung den vollen Abzug von Fr. 3'200.--\nzuzulassen.\n\nDie Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Mai 2010 die kostenfällige\nAbweisung der Beschwerde. Die Eidgenössische Steuerverwaltung verzichtete auf eine\nVernehmlassung.\n\nAuf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Begründung ihrer Anträge wird,\nsoweit notwendig, in den Erwägungen eingegangen.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nBeschwerdeerhebung ist nach erfolgter Ermächtigung durch die Ehefrau am 14. April\n2010 gegeben. Die Beschwerde vom 7. April 2010 ist rechtzeitig eingereicht worden.\nSie erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen Anforderungen (Art. 140\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/9\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nAbs. 2 Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt: DBG;\nArt. 7 der Verordnung zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, sGS 815.1;\nArt. 41 lit. h Ziff. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1,\nabgekürzt: VRP). Auf die Beschwerde ist einzutreten.\n\n2.- Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde aus, er wolle gerne seine Situation\nund den Sachverhalt persönlich vortragen und zu Fragen Stellung zu nehmen. Damit\nverlangt er sinngemäss die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Eine\nmündliche Verhandlung wird gemäss Art. 55 VRP angeordnet, wenn sie zur Wahrung\nder Parteirechte notwendig ist oder zweckmässig erscheint.\n\na) Zur Wahrung der Parteirechte ist eine mündliche Verhandlung anzuordnen, wenn ein\nAnspruch gestützt auf Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen\nEidgenossenschaft (SR 101, abgekürzt: BV) oder Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen\nKonvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101,\nabgekürzt: EMRK) besteht (vgl. Botschaft zum III. NG zum VRP, in: ABl 1994 S. 2349).\nArt. 29 Abs. 2 BV gewährt kein Recht auf mündliche Äusserung (BGE 127 V 491 E. 2b,\n125 I 209 E. 9b; BGE 115 II 129 E. 6a mit Hinweisen zum früheren Verfassungsrecht)\nund geht diesbezüglich jedenfalls nicht über den in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten\nMinimalanspruch hinaus. Art. 30 Abs. 3 BV gewährleistet, unter Vorbehalt gesetzlicher\nAusnahmen, die Öffentlichkeit der Gerichtsverhandlung und der Urteilsverkündung. Die\nBestimmung schliesst reine Aktenprozesse nicht aus. Sie garantiert lediglich die\nÖffentlichkeit einer allenfalls durchzuführenden Verhandlung. Damit richtet sich der\nAnspruch auf Durchführung einer Verhandlung nach den Regeln der EMRK (vgl. BGE\n128 I 288, insbesondere E. 2.3-2.6). Abgabestreitigkeiten fallen jedoch nicht in den\nAnwendungsbereich dieser Bestimmung. Die Konventionsorgane nehmen\ninsbesondere Steuerverfahren, soweit es sich nicht um Steuerstrafverfahren handelt,\nvom Anwendungsbereich des Art. 6 Ziff. 1 EMRK aus (vgl. L. Mayer-Ladewig,\nHandkommentar zur EMRK, Baden-Baden 2003, N 9 zu Art. 6 EMRK).\n\n"}