f) Der Rekurs ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache- Entscheid vom 5. November 2009 aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'400.-- und ohne steuerbares Vermögen zu veranlagen. 3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Vierteln dem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des Gerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu verrechnen. Entscheid: