e) Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent die Zahlungen an seine Partnerin nicht von seinen steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann. Insofern er jedoch geltend macht, darin seien auch die Kinderzulagen sowie die indexbedingten Erhöhungen der Kinderunterhaltsbeiträge enthalten, liegen abzugsfähige Unterhaltszahlungen nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG vor. Für die beiden Töchter A und B wurden Unterhaltsverträge über die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge abgeschlossen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7 Publikationsplattform St.Galler Gerichte