d) Der Umstand, dass dem Rekurrenten der Abzug für die Zahlungen an seine Partnerin in vergangenen Jahren fälschlicherweise gewährt wurde, vermag ebenfalls nichts zu ändern. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten grundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die Steuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die tatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und, soweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die einzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die betreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet.