Lebenshaltungskosten nach Art. 47 lit. a StG vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob von einem Arbeitsvertrag auszugehen ist oder nicht. Dies wäre nur für die Veranlagung der Partnerin von Bedeutung (steuerbare Einkünfte oder nicht). In jenem Umfang, in welchem der Zahlung keine Gegenleistung gegenübersteht, läge streng rechtlich betrachtet eine Schenkung vor. Da das kantonale Recht keinen Unterstützungsabzug kennt, ist auch unter diesem Titel kein Abzug möglich.