Der Rekurrent bezahlt seiner Partnerin zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen monatlich Fr. 2'000.--, solange sie keinem Erwerb nachgeht. Da der Rekurrent mit seiner Partnerin nicht verheiratet war und ist, findet Art. 45 Abs. 1 lit. c StG auf die von ihm geleisteten Zahlungen keine Anwendung. Diese Leistungen beruhen auf keiner gesetzlichen Beistandsverpflichtung, sondern werden freiwillig erbracht. Die vom Rekurrenten zitierte verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bezüglich freiwillig erbrachter Alimentenzahlungen (SGE 2009 Nr. 1) bezieht sich auf Kinderunterhaltsbeiträge. Hinzu kommt, dass der Rekurrent mit seiner Partnerin zusammenlebt.