Diese Leistungen gründen auf der ehelichen bzw. nachehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 125 und 159 Abs. 3 des Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB). Konkubinatspartner schulden einander demgegenüber keinen Beistand. Sie sind gegenseitig nicht zum Unterhalt verpflichtet. Führt ein im Konkubinat lebender Partner dem andern Partner den Haushalt und erhält er dafür von ihm Naturalleistungen (Unterkunft, Verpflegung, Taschengeld, etc.) kann aus dieser Konstruktion kein Arbeitsverhältnis abgeleitet werden. Richtigerweise ist deshalb auch das Naturaleinkommen beim haushaltführenden Partner nicht zu besteuern. Falls jedoch die Tätigkeit, die der eine