b) Von den Einkünften werden nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden Ehegatten sowie die Unterhaltsbeiträge an einen Elternteil für die unter dessen elterlicher Sorge oder Obhut stehenden Kinder, nicht jedoch Leistungen in Erfüllung anderer familienrechtlicher Unterhalts- oder Unterstützungspflichten abgezogen. Nach dieser Bestimmung sind – die Kinderunterhaltsbeiträge ausgenommen – lediglich Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten abziehbar. Diese Leistungen gründen auf der ehelichen bzw. nachehelichen Beistandspflicht gemäss Art.