zugesicherten Werten handle. Freiwillige Alimentenzahlungen, die sich auf eine Vereinbarung stützten, seien nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung abziehbar. Aufgrund des Gesetzeswortlauts sei ein Abzug für Unterhaltszahlungen auch bei unverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zulässig, sofern keine gemeinsame elterliche Sorge bestehe. In den Vorperioden sei ihm der fragliche Abzug jeweils gewährt worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Veranlagung habe er den Abzug in gleicher Weise auch für 2008 geltend gemacht. Anderweitige Auskünfte hätten einen allfällig notwendigen Handlungsbedarf frühzeitig aufgezeigt und die Möglichkeit der Erfassung von Massnahmen erlaubt.