a) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, die freiwilligen Unterhaltszahlungen an seine Partnerin seien unter anderem festgelegt worden, um eine jährliche Anpassung der bestehenden Unterhaltsbeiträge aufgrund der anzunehmenden und auch eingetretenen Einkommensveränderungen zu erübrigen und den weiteren notwendigen Unterhalt zur Sicherung der Lebenssituation seiner leiblichen Kinder durch deren Mutter längerfristig sicher zu stellen. Mit diesen Zahlungen seien beispielsweise auch die den Kindern zusätzlich zu den Alimenten zustehenden Kinderzulagen gedeckt worden. Diese Darstellung sei nicht abschliessend, zeige jedoch auf, dass es sich um die Deckung von teilweise bereits vertraglich