A.- X arbeitet als Projektleiter bei der C AG. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin Y und den gemeinsamen Kindern A (2002) und B (2006) wohnt er in Z. In der Steuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 machte X nebst den Unterhaltszahlungen für die beiden Kinder in der Höhe von Fr. 36'000.-- bei den übrigen Abzügen Unterstützungsleistungen von Fr. 24'000.-- zugunsten von Y geltend. Das kantonale Steueramt liess diesen Abzug nicht zu und veranlagte X für die Staatsund Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 86'200.-- und ohne steuerbares Vermögen.