{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-4_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4&type=1563347022&cHash=f1e3a4cf8201c5ab821d918b169c4e71", "Checksum": "4f37cfd54a585dac54e9535dba83af17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45/1/c StG (sGS 811.1) Abzug von Unterhaltsbeiträgen bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/4)"}], "ScrapyJob": "446973/61/1836", "Zeit UTC": "19.07.2025 11:09:29", "Checksum": "c9113eb67e9b1d1f5f5d536e5b9a51f2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4\nRegeste:\nArt. 45/1/c StG (sGS 811.1) Abzug von Unterhaltsbeiträgen bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. Dezember 2010, I/1-2010/4)\n\nd) Der Umstand, dass dem Rekurrenten der Abzug für die Zahlungen an seine Partnerin\nin vergangenen Jahren fälschlicherweise gewährt wurde, vermag ebenfalls nichts zu\nändern. Die in einer früheren Steuerperiode getroffenen Verfügungen entfalten\ngrundsätzlich keine Rechtskraft für spätere Veranlagungen. Vielmehr kann die\nSteuerbehörde im Rahmen jeder Neuveranlagung eines Steuerpflichtigen sowohl die\ntatsächliche als auch die rechtliche Ausgangslage vollumfänglich überprüfen und,\nsoweit erforderlich, abweichend würdigen. In Rechtskraft erwächst jeweils nur die\neinzelne Veranlagung, die als befristeter Verwaltungsakt ausschliesslich für die\nbetreffende Steuerperiode Rechtswirkungen entfaltet. Die späteren Veranlagungen sind\ndaher jederzeit einer erneuten umfassenden Überprüfung zugänglich. Es liegt im\nWesen der periodischen Veranlagung, dass die Steuerbehörde die Möglichkeit erhält,\njeweils eine neue Beurteilung vorzunehmen und auch allfällige frühere\nFehlentscheidungen zu korrigieren bzw. nicht mehr zu wiederholen; darin liegt kein\nwidersprüchliches Verhalten, sondern es ist Ausprägung der Gesetzmässigkeit im\nSteuerrecht. Der Grundsatz von Treu und Glauben findet zwar im öffentlichen Recht\nund insbesondere auch im Steuerrecht Anwendung. Allerdings ist seine Tragweite im\nSteuerrecht, das vom Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Besteuerung beherrscht ist,\ngeringer als in anderen Rechtsgebieten (VerwGE-2009/203 vom 11. Mai 2010, S. 10 f.,\nmit Hinweisen auf Lehre und bundesgerichtliche Rechtsprechung,\nwww.gerichte.sg.ch).\n\ne) Aus dem Dargelegten folgt, dass der Rekurrent die Zahlungen an seine Partnerin\nnicht von seinen steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann. Insofern er jedoch\ngeltend macht, darin seien auch die Kinderzulagen sowie die indexbedingten\nErhöhungen der Kinderunterhaltsbeiträge enthalten, liegen abzugsfähige\nUnterhaltszahlungen nach Art. 45 Abs. 1 lit. c StG vor. Für die beiden Töchter A und B\nwurden Unterhaltsverträge über die Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge abgeschlossen\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 5/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nund von der Vormundschaftsbehörde genehmigt. Da die Verträge nicht an das höhere\nEinkommen des Rekurrenten angepasst wurden, ist von den vertraglich vereinbarten\nUnterhaltsbeiträgen auszugehen. Der Unterhaltsbeitrag für die Tochter A betrug in den\nMonaten Januar und Februar 2008 je Fr. 1'533.-- (Fr. 1'450.-- indexiert auf Indexstand\nOktober 2007 von 107.3 Punkten, Basis 2000) und in den Monaten März bis Dezember\n2008 je Fr. 1'744.-- (Fr. 1'650.-- indexiert auf Indexstand Oktober 2007 von 107.3\nPunkten, Basis 2000). Zuzüglich der Kinderzulage von monatlich Fr. 200.-- ergeben\nsich für A somit geschuldete Zahlungen von Fr. 22'906.--. Für die Tochter B betragen\ndie indexierten Unterhaltsbeiträge Fr. 1'462.-- pro Monat (Fr. 1'450.-- indexiert auf\nIndexstand Oktober 2007 von 107.3 Punkten, Basis 2000), was zuzüglich der\nKinderzulagen von Fr. 200.-- pro Monat geschuldete Beiträge von Fr. 19'944.-- ergibt.\nDie zum Abzug berechtigten Kinderunterhaltsbeiträge für das Jahr 2008 betragen somit\ninsgesamt Fr. 42'850.-- statt der veranlagten Fr. 36'000.--. Das steuerbare Einkommen\nreduziert sich demzufolge um Fr. 6'850.-- auf Fr. 79'400.--.\n\nf) Der Rekurs ist folglich teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einsprache-\nEntscheid vom 5. November 2009 aufzuheben. Der Rekurrent ist für die Staats- und\nGemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 79'400.-- und ohne\nsteuerbares Vermögen zu veranlagen.\n\n3.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten zu drei Vierteln\ndem Rekurrenten aufzuerlegen; einen Viertel der Kosten trägt der Staat (Art. 95 Abs. 1\nVRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 1'200.-- ist angemessen (vgl. Art. 13 Ziff. 522 des\nGerichtskostentarifs, sGS 941.12). Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 600.-- ist zu\nverrechnen.\n\nEntscheid:\n\n1. Der Rekurs wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene\n\nEinsprache-Entscheid des kantonalen Steueramtes vom 5. November\n\n2009 wird aufgehoben.\n\n2. Der Rekurrent wird für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 mit einem\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 6/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nsteuerbaren Einkommen von Fr. 79'400.-- und ohne steuerbares Vermögen\n\nveranlagt.\n\n3. Der Rekurrent bezahlt die amtlichen Kosten von Fr. 1'200.-- zu drei Vierteln\n\nunter Verrechnung des Kostenvorschusses von Fr. 600.--; einen Viertel der\n\nKosten trägt der Staat.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/7\n"}