{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-4_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4&type=1563347022&cHash=f1e3a4cf8201c5ab821d918b169c4e71", "Checksum": "4f37cfd54a585dac54e9535dba83af17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45/1/c StG (sGS 811.1) Abzug von Unterhaltsbeiträgen bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Nach dieser Bestimmung sind –\ndie Kinderunterhaltsbeiträge ausgenommen – lediglich Unterhaltsbeiträge an den\ngeschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten abziehbar. Diese Leistungen gründen\nauf der ehelichen bzw. nachehelichen Beistandspflicht gemäss Art. 125 und 159 Abs. 3\ndes Zivilgesetzbuches (SR 210, abgekürzt: ZGB). Konkubinatspartner schulden\neinander demgegenüber keinen Beistand. Sie sind gegenseitig nicht zum Unterhalt\nverpflichtet. Führt ein im Konkubinat lebender Partner dem andern Partner den\nHaushalt und erhält er dafür von ihm Naturalleistungen (Unterkunft, Verpflegung,\nTaschengeld, etc.) kann aus dieser Konstruktion kein Arbeitsverhältnis abgeleitet\nwerden. Richtigerweise ist deshalb auch das Naturaleinkommen beim\nhaushaltführenden Partner nicht zu besteuern. Falls jedoch die Tätigkeit, die der eine\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 3/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nPartner dem andern gegenüber erbringt, über die Haushaltführung hinausgeht, kann\nauch zwischen Konkubinatspartnern ein Arbeitsverhältnis bestehen (Richner/Frei/\nKaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 81 zu Art. 16 und N 23\nzu Art. 17 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer, SR 642.11, abgekürzt:\nDBG). Nach Art. 47 lit. a StG sind Aufwendungen für den Unterhalt des\nSteuerpflichtigen und seiner Familie nicht abziehbar.\n\nc) Der Rekurrent lebt mit seiner Lebenspartnerin und zwei gemeinsamen Kindern in\neinem Haushalt. In einem als \"Unterstützungsvereinbarung\" bezeichneten Vertrag vom\n30. Dezember 2001 (act. 2/9) verpflichtet sich der Rekurrent, die vollen\nUnterhaltskosten für beide Parteien sowie die durch die\nKinderunterhaltsvereinbarungen nicht gedeckten Kosten für die Kinder zu übernehmen.\nDie Partnerin übernimmt vorwiegend die Kinderbetreuung; die Haushaltsarbeiten und\ndie Kindererziehung werden gemeinsam übernommen. Der Rekurrent bezahlt seiner\nPartnerin zusätzlich zu den Kinderunterhaltsbeiträgen monatlich Fr. 2'000.--, solange\nsie keinem Erwerb nachgeht. Da der Rekurrent mit seiner Partnerin nicht verheiratet\nwar und ist, findet Art. 45 Abs. 1 lit. c StG auf die von ihm geleisteten Zahlungen keine\nAnwendung. Diese Leistungen beruhen auf keiner gesetzlichen Beistandsverpflichtung,\nsondern werden freiwillig erbracht. Die vom Rekurrenten zitierte\nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bezüglich freiwillig erbrachter\nAlimentenzahlungen (SGE 2009 Nr. 1) bezieht sich auf Kinderunterhaltsbeiträge. Hinzu\nkommt, dass der Rekurrent mit seiner Partnerin zusammenlebt. Auch in einer ehelichen\nGemeinschaft können während des Zusammenlebens keine Unterhaltszahlungen in\nAbzug gebracht werden.\n\nAus der Unterstützungsvereinbarung geht nicht zweifelsfrei hervor, worum es sich bei\nder monatlichen Zahlung von Fr. 2'000.-- handelt. Aus der Formulierung ist zu\nschliessen, dass der Rekurrent nebst dieser Zahlung die vollen Unterhaltskosten für\nbeide Parteien übernimmt. Aufgrund der grosszügig bemessenen\nKinderunterhaltsbeiträge inklusive Kinderzulage ist davon auszugehen, dass die Kosten\nfür die Kinder damit vollumfänglich abgegolten sind (vgl. Empfehlungen zur Bemessung\nvon Unterhaltsbeiträgen für Kinder des Amtes für Jugend und Berufsberatung des\nKantons Zürich, ZVW 63, S. 53). Insoweit es sich bei den monatlichen Zahlungen um\neine Entschädigung für die Haushaltführung handelt, liegen nicht abziehbare\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nLebenshaltungskosten nach Art. 47 lit. a StG vor. Dabei spielt es keine Rolle, ob von\neinem Arbeitsvertrag auszugehen ist oder nicht. Dies wäre nur für die Veranlagung der\nPartnerin von Bedeutung (steuerbare Einkünfte oder nicht). In jenem Umfang, in\nwelchem der Zahlung keine Gegenleistung gegenübersteht, läge streng rechtlich\nbetrachtet eine Schenkung vor. Da das kantonale Recht keinen Unterstützungsabzug\nkennt, ist auch unter diesem Titel kein Abzug möglich.\n\n"}