{"Signatur": "SG_VWEK_001", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2010-12-09", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_VWEK_001_I-1-2010-4_2010-12-09.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-gerichte?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=4&type=1563347022&cHash=f1e3a4cf8201c5ab821d918b169c4e71", "Checksum": "4f37cfd54a585dac54e9535dba83af17"}, "Scrapedate": "2025-07-19", "Num": ["I/1-2010/4"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission 09.12.2010 I/1-2010/4"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo Verwaltungsrekurskommission "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abgaben und öffentliche Dienstpflichten"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Art. 45/1/c StG (sGS 811.1) Abzug von Unterhaltsbeiträgen bei einem Konkubinatspaar mit gemeinsamen Kindern (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 9. 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Dezember 2010, I/1-2010/4)\n\nPräsident Nicolaus Voigt, Mitglieder Fritz Buchschacher und Markus Frei;\nGerichtsschreiberin Susanne Schmid Etter\n\nX, Rekurrent,\n\ngegen\n\nKantonales Steueramt, Davidstrasse 41, 9001 St. Gallen, Vorinstanz\n\nbetreffend\n\nStaats- und Gemeindesteuern (Einkommen und Vermögen 2008)\n\nSachverhalt:\n\nA.- X arbeitet als Projektleiter bei der C AG. Zusammen mit seiner Lebenspartnerin Y\nund den gemeinsamen Kindern A (2002) und B (2006) wohnt er in Z. In der\nSteuererklärung für die Staats- und Gemeindesteuern 2008 machte X nebst den\nUnterhaltszahlungen für die beiden Kinder in der Höhe von Fr. 36'000.-- bei den\nübrigen Abzügen Unterstützungsleistungen von Fr. 24'000.-- zugunsten von Y geltend.\nDas kantonale Steueramt liess diesen Abzug nicht zu und veranlagte X für die Staatsund Gemeindesteuern 2008 mit einem steuerbaren Einkommen von Fr. 86'200.-- und\nohne steuerbares Vermögen.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 1/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\nB.- Gegen diesen Einsprache-Entscheid erhob X mit Eingabe vom 8. September 2009\nEinsprache mit dem Antrag, die Unterhaltszahlungen an Y seien zum Abzug\nzuzulassen. Mit Einsprache-Entscheid vom 5. November 2009, zugestellt am 21.\nDezember 2009, wies das kantonale Steueramt die Einsprache ab.\n\nC.- Mit Eingabe vom 19. Januar 2010 erhob X gegen diesen Einsprache-Entscheid\nRekurs bei der Verwaltungsrekurskommission mit dem Antrag, die geleisteten\nUnterhaltszahlungen an Y in der Höhe von Fr. 24'000.-- seien von den steuerbaren\nEinkünften in Abzug zu bringen.\n\nMit Vernehmlassung vom 4. März 2010 beantragt die Vorinstanz die Abweisung des\nRekurses.\n\nAuf die von den Parteien zur Begründung ihrer Anträge gemachten Ausführungen und\ndie Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen\neingegangen.\n\nIm Rahmen der Rekursbearbeitung wurden zusätzliche Akten beigezogen, was dem\nRekurrenten zur Kenntnis gebracht wurde.\n\nErwägungen:\n\n1.- Die Eintretensvoraussetzungen sind von Amtes wegen zu prüfen. Die\nVerwaltungsrekurskommission ist zum Sachentscheid zuständig. Die Befugnis zur\nRekurserhebung ist gegeben. Der Rekurs vom 19. Januar 2010 ist angesichts der\nTatsache, dass der am 5. November 2009 datierte Einsprache-Entscheid dem\nRekurrenten erst am 21. Dezember 2009 fristauslösend zugestellt wurde, rechtzeitig\neingereicht worden. Er erfüllt in formeller und inhaltlicher Hinsicht die gesetzlichen\nAnforderungen (Art. 194 Abs. 1 des Steuergesetzes, sGS 811.1, abgekürzt: StG; Art. 48\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1, abgekürzt: VRP). Auf den\nRekurs ist einzutreten.\n\n2.- Umstritten ist, ob der Rekurrent Unterstützungsleistungen an seine Lebenspartnerin\nvon den steuerbaren Einkünften in Abzug bringen kann.\n\n© Kanton St.Gallen 2025 Seite 2/7\nPublikationsplattform\nSt.Galler Gerichte\n\na) Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, die freiwilligen Unterhaltszahlungen\nan seine Partnerin seien unter anderem festgelegt worden, um eine jährliche\nAnpassung der bestehenden Unterhaltsbeiträge aufgrund der anzunehmenden und\nauch eingetretenen Einkommensveränderungen zu erübrigen und den weiteren\nnotwendigen Unterhalt zur Sicherung der Lebenssituation seiner leiblichen Kinder\ndurch deren Mutter längerfristig sicher zu stellen. Mit diesen Zahlungen seien\nbeispielsweise auch die den Kindern zusätzlich zu den Alimenten zustehenden\nKinderzulagen gedeckt worden. Diese Darstellung sei nicht abschliessend, zeige\njedoch auf, dass es sich um die Deckung von teilweise bereits vertraglich\nzugesicherten Werten handle. Freiwillige Alimentenzahlungen, die sich auf eine\nVereinbarung stützten, seien nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung abziehbar.\nAufgrund des Gesetzeswortlauts sei ein Abzug für Unterhaltszahlungen auch bei\nunverheirateten Eltern mit gemeinsamem Haushalt zulässig, sofern keine gemeinsame\nelterliche Sorge bestehe. In den Vorperioden sei ihm der fragliche Abzug jeweils\ngewährt worden. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Veranlagung habe er den Abzug\nin gleicher Weise auch für 2008 geltend gemacht. Anderweitige Auskünfte hätten einen\nallfällig notwendigen Handlungsbedarf frühzeitig aufgezeigt und die Möglichkeit der\nErfassung von Massnahmen erlaubt.\n\n"}