Hinweise dafür, dass er in W persönliche Beziehungen pflegt, welche die Intensität der Beziehung zu seiner Freundin in U erreichen oder gar übertreffen, bestehen keine. Bei objektiver Würdigung aller Umstände steht deshalb fest, dass sich der steuerrechtliche Wohnsitz des Rekurrenten in den Jahren 2007, 2008 und 2009 in U/SG befunden hat. Der Rekurs ist daher abzuweisen. 5.- Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die amtlichen Kosten vom Rekurrenten zu bezahlen (Art. 95 Abs. 1 VRP). Eine Entscheidgebühr von Fr. 800.-- ist angemessen (vgl. Art. 7 Ziff. 122 der Gerichtskostenverordnung, sGS 941.12). Der Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist zu verrechnen. Entscheid: