Der Rekurrent übernachtet wöchentlich ein- bis zweimal in seinem Einfamilienhaus in U, welches seine Freundin für einen weit unter dem Marktwert liegenden Zins gemietet hat. Die Bindung zu W besteht demgegenüber einzig im Umstand, dass der Rekurrent auch dort über Wohneigentum verfügt, das er – nach seinen Angaben während zwei bis drei Nächten pro Woche – nutzt. Hinweise dafür, dass er in W persönliche Beziehungen pflegt, welche die Intensität der Beziehung zu seiner Freundin in U erreichen oder gar übertreffen, bestehen keine.