Barauslagen getätigt hat, die er nicht nachweisen kann, fällt doch auf, dass sich keine der belegten Ausgaben auf den behaupteten Wohnsitz bezieht. Ein erheblicher Teil der Ausgaben fiel in Rapperswil an. Die Aufenthalte in Rapperswil sprechen aufgrund der geografischen Lage nicht dagegen, U als Lebensmittelpunkt anzunehmen und sind auch nicht geeignet, eine besondere Nähe zu W zu belegen. Der Rekurrent macht auch nicht geltend, dass er in W seine – offenbar spärliche – Freizeit verbringen und beispielsweise in Vereinen persönliche Beziehungen pflegen würde. Wohneigentum allein stellt aber noch keine enge Beziehung in persönlicher Hinsicht zu einem Ort dar.