Der Umstand, dass sich der Rekurrent – nach seinen eigenen Angaben – mehr in W, nämlich während zwei bis drei Nächten wöchentlich, als in U, nämlich eine bis zwei Nächte, aufhält, schliesst zudem nicht aus, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen in U mehr Gewicht haben. Auch an einem Wochenaufenthaltsort verbringt ein Steuerpflichtiger regelmässig mehr Zeit als am Familienort, ohne dass damit der Wochenaufenthaltsort zum Mittelpunkt seiner Lebensinteressen würde.