und Sitzungen und den Empfang von Kunden zu machen, welche von der Übernachtungsmöglichkeit im Haus in U Gebrauch machten. Die Betreuung der Umgebung einer gemieteten Liegenschaft fällt zudem in der Regel ohnehin in den Aufgabenbereich des Mieters. Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der von der Freundin des Rekurrenten bezahlte Mietzins von Fr. 600.-- zusammen mit dem Wert der von ihr geleisteten Arbeiten zur Bereithaltung der Gästezimmer weit unter dem marktgerechten Mietzins liegt. Insgesamt ergibt sich nicht das Bild einer eigentlichen Mietzinsleistung, sondern eines Beitrags der Freundin an die dem Rekurrenten für seine Liegenschaft in U entstehenden Kosten.