Der Rekurrent hat den Umfang dieser Aufgaben nicht konkretisiert. Selbst wenn – wie er geltend macht – wegen Querelen im Aktionariat keine Weiterverrechnung dieser Aufwendungen an die Arbeitgeberin erfolgen sollte, hätte dies nicht ausgeschlossen, Angaben über die Zahl dieser Übernachtungen zu machen und sie durch die Freundin bestätigen zu lassen. Ebenfalls wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, Angaben über die am Hauptsitz in U durchgeführten Kurse © Kanton St.Gallen 2025 Seite 9/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte