Der Rekurrent überlässt die Liegenschaft, die mit einem dem Marktwert entsprechenden Mietwert (vgl. Art. 34 Abs. 2 StG) von Fr. 28'800.--, monatlich Fr. 2'400.--, geschätzt wurde, seiner Freundin gemäss Mietvertrag vom 11. April 2003 zu einem monatlichen Mietzins von Fr. 1'400.--, d.h. jährlich Fr. 16'800.-- oder knapp 60% des Marktwertes. Er verzichtet zudem auf die Rechnungstellung für – allenfalls anteilige – Nebenkosten. Mit diesem – reduzierten – Mietzins werden zudem monatlich Fr. 800.-- als Entgelt für Arbeiten verrechnet, welche die Freundin im Zusammenhang mit dem Unterhalt der Liegenschaft erbringt.