Der Rekurrent legt zwar Wert darauf, dass es sich nicht um seine Lebenspartnerin handle. Die Bezeichnung der Mieterin als Freundin und die unbestrittene Tatsache, dass der Rekurrent zusammen mit ihr auch Ferien und gemeinsame Wochenenden verbringt, lassen zusammen mit den weiteren objektiven Umständen jedoch darauf schliessen, dass er zu keinen anderen Personen, insbesondere zu keinen Personen in W, Beziehungen vergleichbarer Intensität pflegt.