Nach seinen Angaben übernachtet er wöchentlich durchschnittlich an ein bis zwei Tagen in seinem Einfamilienhaus in U und an zwei bis drei Tagen in seiner Eigentumswohnung in W. Dass er auch in W persönliche Beziehungen familiärer Art pflegt, macht der Rekurrent nicht geltend. Zu den intensiven wirtschaftlichen Beziehungen in U – der Rekurrent bezeichnet sich als technischen Direktor seiner Arbeitgeberin mit Sitz und Firmenadresse in U und ist im Handelsregister als einzige Person mit Einzelunterschrift eingetragen – kommt in persönlicher Hinsicht die Beziehung zu seiner Freundin hinzu. Der Rekurrent legt zwar Wert darauf, dass es sich nicht um seine Lebenspartnerin handle.