c) Unbestritten ist, dass der Rekurrent Bezugspunkte zu W/SZ und U/SG hat. In W verfügt er über eine 5 ½-Zimmer-Eigentumswohnung, in U über ein Einfamilienhaus. In U befindet sich sodann sein Arbeitsplatz bei der von ihm beherrschten Arbeitgeberin. Seine Freundin ist Mieterin seines Einfamilienhauses in U. Nach seinen Angaben übernachtet er wöchentlich durchschnittlich an ein bis zwei Tagen in seinem Einfamilienhaus in U und an zwei bis drei Tagen in seiner Eigentumswohnung in W. Dass er auch in W persönliche Beziehungen familiärer Art pflegt, macht der Rekurrent nicht geltend.