Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn Unselbständigerwerbende sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen. Besonderes Gewicht haben in diesem Zusammenhang auch die Dauer des Arbeitsverhältnisses und das Alter des Steuerpflichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_397/2010 vom 6. Dezember 2010 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen; Höhn/Mäusli, Interkantonales Steuerrecht, 4. Aufl. 2000, § 7 N 78 f.).