Bei Alleinstehenden werden die Kriterien, wann anstelle des Arbeitsortes der Aufenthaltsort der Familie als Hauptsteuerdomizil anerkannt werden, jedoch besonders streng gehandhabt. Selbst wenn alleinstehende Steuerpflichtige allwöchentlich zu den Eltern oder Geschwistern zurückkehren, können die Beziehungen zum Arbeitsort überwiegen. Dies kann namentlich dann zutreffen, wenn Unselbständigerwerbende sich am Arbeitsort eine Wohnung eingerichtet haben oder über einen besonderen Freundes- und Bekanntenkreis verfügen.