Der Grundsatz, dass der Arbeitsort regelmässig mit dem Wohnsitz des Steuerpflichtigen zusammenfällt, gilt nicht ausnahmslos. Der Wohnsitz befindet sich dann nicht am Arbeitsort, wenn der Pflichtige zu einem andern als dem Arbeitsort stärkere Beziehungen besitzt (Locher/Locher, Das interkantonale Doppelbesteuerungsrecht, Loseblattsammlung, Therwil, § 3, I B, 1a Nr. 12 und 2b Nr. 22). Die Frage, zu welchem der Aufenthaltsorte die stärkeren Beziehungen © Kanton St.Gallen 2025 Seite 7/12 Publikationsplattform St.Galler Gerichte