Der Rekurrent entgegnet, die Differenz zwischen den deklarierten und den tatsächlichen Mietzinsen gehe auf den Verzicht der Weiterverrechnung von Mietzinsen an die Z AG zurück. Nach st. gallischem Steuerrecht sei der Mietwert auch dann voll steuerbar, wenn das Grundstück zu einem tieferen Zins an eine nahestehende Person vermietet werde. Von Vertuschung könne deshalb keine Rede sein. Mietzinseinnahmen seien für die Bestimmung des tatsächlichen Wohnsitzes nicht massgebend. Das überdurchschnittliche Arbeitspensum erlaube dem Rekurrenten "untertags" nur gelegentliche Aufenthalte rein geschäftlicher Natur für repräsentative Zwecke.