In der Vernehmlassung bringt die Vorinstanz vor, die Deklaration von Mieteinnahmen aus der Liegenschaft in U von Fr. 28'800.-- statt der tatsächlichen Fr. 7'200.-- habe die Tatsache vertuscht, dass der Rekurrent die Liegenschaft selbst auch nutze. Deshalb sei die Wohnsitzfrage in den Jahren 2003 bis 2006 ungenügend geprüft worden. Neben den durchschnittlichen Übernachtungen seien auch die Aufenthalte "untertags" in der Liegenschaft in U zu berücksichtigen. Auf die Befragung der angebotenen beiden Zeugen sei verzichtet worden, weil die Personen nicht als repräsentativ und die übrigen Erhebungen als genügend erachtet worden seien.