Bei den eingereichten 42 Belegen handle es sich lediglich um die mit Kreditkarten privat bezahlten Beträge. Der wesentlich grössere Teil sei wie üblich bar bezahlt worden. Die aus dem Freundes- und Bekanntenkreis genannten Personen seien nicht angehört worden. Ebensowenig sei berücksichtigt worden, dass der Rekurrent nach dem Umzug zunächst in B eine Wohnung gemietet habe.