Die Differenz von monatlich Fr. 800.-- als Entgelt für die angeblichen Arbeiten der Mieterin für die Betreuung der Liegenschaft, insbesondere der Gastzimmer und des Gartens, sowie der Wäschebesorgung erscheine in keiner Steuererklärung der involvierten Personen. Der Rekurrent komme sodann für die gesamten Verbrauchskosten (Strom, Heizung, Wasser) auf. Dass bei einem Nutzungswert von Fr. 32'000.-- damit ein Anrecht auf eine Eigennutzung bestehe, scheine angebracht. Die eingereichten 42 Belege, die sich auf drei Jahre verteilten, beträfen vorwiegend Rapperswil und in keinem Fall W.