4.- Streitig ist, ob der Rekurrent in den Steuerperioden 2007, 2008 und 2009 im Kanton St. Gallen beziehungsweise in der Gemeinde U unbeschränkt steuerpflichtig ist. a) Die Vorinstanz führt in der Feststellungsverfügung und im Einsprache-Entscheid im Wesentlichen aus, der Rekurrent habe die von ihm am 31. März 2003 erworbene Liegenschaft in U am 1. Mai 2003 an seine Freundin vermietet. Er benutze die Liegenschaft auch selbst. Der Wasser- und Stromverbrauch in seiner Wohnung in W sei enorm tief (Wasser: 1. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 7,5 m3, 1. Juli 2007 bis 30. Juni