Dem Rekurrenten wäre es möglich gewesen, schriftliche Auskünfte der von ihm genannten Personen vorzulegen. Selbst wenn auch im Steuerverfahren grundsätzlich ein Anspruch auf die Abnahme eines Zeugenbeweises bestünde, hätte die Vorinstanz aufgrund der von ihr erhobenen Beweismittel und der feststehenden Tatsachen im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung annehmen dürfen, ihre Überzeugung werde durch die weitere Beweiserhebung nicht geändert (antizipierte Beweiswürdigung, vgl. Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl. 2009, N 8 zu Art. 115 DBG; M. Zweifel, in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Band I/1, 2. Aufl. 2002, N 14a zu Art.